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NACHHALTIGKEIT UND WIE WIR DIESE BERÜCKSICHTIGEN

ARTIKEL 3 TVO - TRANSPARENZ BEI DEN STRATEGIEN FÜR DEN UMGANG MIT NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Ver-sicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltig-keitsrisiken in ihre Investitions-entscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an. Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltig-keitsrisiken bei der Investment-entscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitions-entscheidungen des jeweiligen Ver-sicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Bei Fragen dazu können Kunden uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

ARTIKEL 5 ABS. 5 TVO - TRANSPARENZ DER VERGÜTUNGSPOLITIK IM ZUSAMMENHANG MIT DER BERÜCKSICHTIGUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

ARTIKEL 4 ABS. 5 TVO - NACHTEILIGER NACHHALTIGKEITSAUSWIRKUNGEN AUF EBENE DES UNTERNEHMENS

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltig-keitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berück-sichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

ARTIKEL 6 ABS. 2 TVO - TRANSPARENZ BEI DER BERÜCKSICHTIGUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Bei der Beratung zu Versicherungs-anlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden.

Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.

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